Förderverein 'Kunst im Kontext' e.V.

c/o Institut für Kunst im Kontext  Universität der Künste Berlin
Einsteinufer 43-53   D-10587 Berlin
VR 25952 Amtsgericht Charlottenburg, als gemeinnützig anerkannt

Bankverbindung: Konto Nr. 7445569008 Berliner Volksbank 100 900 00

Vorstand:
Dr. Christiane Post (Vorsitzende)
Christoph Balzar (Schriftführer)
Claudia Hummel (Kassenwärtin)

Satzung

 § 1 Name und Sitz des Vereins

 Der Verein erhält den Namen "Förderverein Kunst im Kontext" mit dem Zusatz "e.V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg einzutragen.

Sitz des Vereins ist Berlin.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 Zweck des Vereins ist die Förderung der Zielsetzungen und Belange des Instituts für 'Kunst im Kontext' in der Fakultät Bildende Kunst der Universität der Künste Berlin sowie von Projekten, Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten, die im Zusammenhang mit Lehre und Studium am Institut entstehen. Die Förderung kann auch Projekte von Alumni und Alumnae des Instituts umfassen.

Der Zweck des Vereins wird insbesondere erfüllt durch:

1. die Erarbeitung und Realisierung von Vermittlungsangeboten zu den Arbeits- bzw. Forschungsschwerpunkten des Instituts für 'Kunst im Kontext' insbesondere durch Ausstellungen, Tagungen, Vortrags-, Lehr- und Diskussionsveranstaltungen

2. die Herausgabe von einschlägigen Publikationen

3. die Förderung oder Unterstützung künstlerischer Projekte soweit sie im Zusammenhang mit dem Studium am Institut für 'Kunst im Kontext' stehen

4. das Einwerben und die Verwaltung von Drittmitteln zur Realisierung der Vereinszwecke

5. den Aufbau eines wissenschaftlich geführten Archivs zum Thema 'Kunst im Kontext'

6. die Herausgabe eines regelmäßigen Rundbriefs/Newsletters und das Betreiben einer Web-Site.

7. Einrichtung eines Präsentationsraumes

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.

5. Vermögenswerte Zuwendungen an den Verein oder etwaige Gewinne werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuweisungen aus Vereinsmitteln. Keine Person wird durch Verwaltungsabgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.

 

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

1. Mitglieder des Vereins sind die aktiven Mitglieder und die fördernden Mitglieder. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen können nur fördernde Mitglieder werden. Die fördernden Mitglieder haben in den Organen des Vereins kein Stimmrecht; sie haben im übrigen Rechte wie die aktiven Mitglieder.

2. Natürliche Personen nehmen ihre Mitgliedschaftsrechte persönlich wahr. Juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine nehmen ihre Rechte durch ein von ihnen gegenüber dem Vorstand zu benennendes Mitglied des Organs wahr, sonstige Vereinigungen durch ein von ihnen dem Vorstand gegenüber zu benennendes Mitglied.

3. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand gestellt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Der Vorstand teilt der Mitgliederversammlung seine Entscheidungen über die Aufnahme oder Ablehnung von Mitgliedschaften mindestens einmal im Jahr mit.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch fristgerechte Kündigung

2. durch Ausschluss

3. durch den Tod des Mitgliedes oder - bei juristische Personen und nichtrechtsfähigen Vereinigungen - durch Erlöschen der juristischen Person bzw. nichtrechtsfähigen Vereinigung

4. Die Kündigung durch juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereinigungen erfolgt durch deren Organ bzw. deren Mitglieder.

5. Die Kündigung kann nur zum Quartalsende wirksam werden. Sie ist sechs Wochen vor Quartalsende schriftlich gegenüber dem Vorstand anzusprechen.

6. Der Ausschluss aus dem Verein kann von jedem Mitglied beantragt werden. Er erfolgt durch einen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen  Mitglieder gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung. Er ist nur zulässig, wenn das Mitglied die ihm nach der Satzung, den Geschäftsordnungen und den sonstigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung obliegenden Verpflichtungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt. Vor dem Beschluss über den Ausschlussantrag ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, insbesondere durch regelmäßige Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder in Einzelfällen den Erlass des Mitgliedsbeitrags beschließen.

3. Vom Verein beschäftigte Mitglieder des Vereins dürfen bei Mitgliederversammlungen ihr Stimmrecht nicht ausüben.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. das Kuratorium

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für:

a) Entgegennahme des Jahresberichts

b) Beschlussfassung über die Rechnungslegung

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes

d)Beschlussfassung über Änderungen des Satzung und der Geschäfte

e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

2. Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bekannt gemacht werden und den Vorschlag für eine Tagesordnung enthalten. Dem Tagesordnungsvorschlag sind alle notwendigen Unterlagen beizufügen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen, soweit diese Satzung nichts Abweichendes vorsieht, der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

3. Auf Verlangen von 10% der Mitglieder ist sie vom Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

4. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden von allen Mitgliedern des Vorstands unterschrieben.

 

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern (Kassierer und Schriftführer). Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands sollen hauptamtlich dem Institut für Kunst im Kontext an der Universität der Künste Berlin angehören.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet eine Neuwahl für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen statt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

3. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können in einer Mitgliederversammlung durch Beschluss der Mehrheit der erschienenen Mitglieder abgewählt werden. Ein entsprechender Antrag muss in der Tagesordnung enthalten sein.

4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig; seine Mitglieder erhalten Ersatz für ihre baren Auslagen.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vorstandes ist in keiner Weise beschränkt.

2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder zwei Vorstandsmitglieder vertreten

3. Der Vorstand beschließt insbesondere über:

a) die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf der Grundlage der in § 2 beschriebenen Zielsetzungen,

b) den Wirtschaftsplan und die mittelfristige Finanzplanung,

c) die Annahme von Zuwendungen

d) die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften sowie die Bestellung anderer Sicherheiten

e) die Verfügung über das Vereinsvermögen, soweit dies nicht durch Beschluss der Mitgliederversammlung geschieht

4. Regelungen zur Beschlussfassung des Vorstands

a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters anwesend sind.

b) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, nach Möglichkeit jedoch einstimmig. Außerhalb einer ordentlichen Sitzung ist eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren nur zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstands diesem Abstimmungsverfahren zustimmen.

(c) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen ist.

§ 11 Das Kuratorium

1. Aufgabe des Kuratoriums ist, die Arbeit des Vereins und die seiner Organe nach Kräften zu unterstützen und deren Ziele gegenüber Dritten wirkungsvoll zu vertreten.

2. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Abwahl einzelner Mitglieder ist mit einfacher Mehrheit einer ordentlichen Mitgliederversammlung möglich.

4. Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr und nach Möglichkeit zusammen mit dem Vorstand. Es gibt sich eine eigene Geschäftsordnung

5. Der Kuratorium ist ehrenamtlich tätig; seine Mitglieder erhalten Ersatz für ihre baren Auslagen.

 

§ 12 Rechnungslegung

Der Vorstand hat für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres eine nach Einnahmen und Ausgaben getrennt aufgegliederte Aufstellung des Vermögens sowie der Einnahmen und der Ausgaben des Vereins aufzustellen und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13 Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke und Verteilung des Vereinsvermögens

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine besondere, zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung beschließt darüber, wer die Liquidation des Vereins durchzuführen hat.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung kultureller Zwecke zu verwenden hat.